…es geht auch kleiner – Klemm 35 D-EBUX

Zugegeben, der Wunsch war etwas vermessen – wir wollten unsere Klemm 35 genau so wieder herstellen, wie sie 1941 in Betrieb war.

Dazu gehört die Lackierung mit dem schwarz-grünen Rumpf und den orangefarbenen Flächen mit den schwedischen Kronen.
So wollten wir unser Flugzeug unbedingt haben und genau so haben wir das Flugzeug Ende 2016 lackiert.

Sorgen bereitete uns von Anfang an aber die deutsche Registrierung, die das Flugzeug tragen muss.
In der LuftVZO ist diese geregelt und sieht u.a. eine Kennzeichnung auf dem Rumpf in der Höhe von 30 cm und auf der Tragfläche in der Höhe von 50 cm vor – für unseren Wunsch – ein no go – hätte doch das Einhalten dieser Vorschrift das Erscheinungsbild der Klemm total zerstört.

Daher wollten wir versuchen, ein kleineres Kennzeichen zu erhalten und stellten im Januar 2017 beim LBA einen entsprechenden Antrag mit einer entsprechenden Argumentation.
Der Antrag wurde vom LBA prompt abgelehnt, mit dem Hinweis, wir sollten doch unser Flugzeug so kennzeichnen, wie es die Vorschrift vorsieht.
Nach der LuftVZO ist ein kleineres Kennzeichen nur möglich, wenn eine bauartbedingte Erfordernis vorliegt, dies sei bei unserem Flugzeug nicht der Fall.

Schade.

Stur, wie wir nun mal sind, informierten wir uns, ob eine schwedische Zulassung uns weiter hilft. Dabei halfen uns unser Ex-FSG-Mitglied Dag, der Schwede ist und unsere schwedischen Klemm-Freunde, die uns über ihre Erfahrungen mit den schwedischen Zulassungsbehörden berichteten.

Unser Ergebnis war – der Weg ist nicht zielführend und Bürokratie ist Bürokratie, egal in welchem Land, die sich an ihre Vorgaben halten muss und will. Entscheidungsspielräume für Beamte – gibt es diese wirklich?

Auch informierten wir uns ausführlich, ob es eine Möglichkeit wäre, das Flugzeug als “beweglich-technisches Kulturgut” bzw. als “Fliegendes Denkmal” eintragen zu lassen. Ja, das gibt es wirklich. Über diesen Weg wurde z.B. auch ein Rhönbussard wieder historisch korrekt gekennzeichnet.
Aber auch dieser Weg hat seine Schwierigkeiten und Nachteile.

Auf der Aero 2017 sprachen wir dann einen Vertreter des DAEC auf unser Problem an und erfuhren, dass der DAEC an diesem Thema dran sei. Allerdings hatten wir den Eindruck, dass der Diskussionsprozess DAEC / LBA etwas verfahren war.
Zum Glück kennt man Leute und die trifft man auch auf der Aero. Bei einem  Kaffee (das ist nicht ganz korrekt – Roland und ich tranken jeweils ein Weizen) erzählte ich Thomas Schüttoff von unserem Problem und unserem Gespräch mit den DAEC und erfuhr, dass auch er an dem Thema dran sei bzw. involviert ist und uns unterstützen wolle.

Wir haben uns dann ganz in seine Hände gegeben – ohne Nachfragen oder Sonstiges beim LBA oder anderen Stellen – wir haben ihn machen lassen.
Dass war eine sehr gute Entscheidung.

Thomas hat in den folgenden 1 1/2 Jahren das Thema weiter getrieben. Gespräche mit dem Verkehrsministerium und dem LBA geführt, sich mit dem DAEC und wem sonst noch abgestimmt. Wir hörten von Fortschritten und niederschmetternden Rückschlägen und beteten, dass er nicht aufgibt.

Daraus entstand eine Entscheidungsgrundlage / Ausnahmeregelung für das LBA für ein kleines Kennzeichen, auf Basis unseres Projektes Klemm 35 und für eine Do 27, für die erstmals diese angewendet wurde.
In der Entscheidungsgrundlage / Ausnahmeregelung wird z.B. gefordert

  • ein Gutachten eines Sachverständigen, dass das Flugzeug historisch wertvoll ist, mit der Bestätigung durch eine Institution (die zugelassenen Institutionen sind in der Entscheidungsgrundlage aufgeführt)
  • das Flugzeug älter ist als 40 Jahre
  • die Produktion vor mindestens 25 Jahren eingestellt ist
  • einen wichtigen Schritt der technischen Entwicklung der Luftfahrt oder deren Verbreitung darstellt
  • etc.

Mitte Oktober 2018 erhielt ich Post vom LBA. Der Aufdruck auf dem großen Briefkuvert gab darüber am Briefkasten bereits Auskunft – was enthält der Brief? Gute oder schlechte Nachrichten? Erst mal setzen und eine Zigarette an! Brief auf!

Überschrift:

“Abweichung von den Bestimmungen der Anlage 1 zu den §§ 14 Abs. 1 und §9 Abs. 1 LuftVZO für die Kennzeichnung D-EBUX gemäß Gutachten vom 27. Juli 2018 des Gutachters Thomas Schüttoff i.V.m. dem gutachterlichen Testat der Quax-Flieger e.V. vom 02. August 2018”

Aha.

“….…in dem das Eintragungszeichen in 5 cm hohen Buchstaben auf dem hinteren Rumpf unter dem Leitwerk geführt und auf das Führen der Kennung unter der linken Fläche verzichtet wird….solange es die Lackierung aus dem Jahre 1941 führt”!

 WOW! Juhu! Champagner! (leider keiner da) Weihnachten! Neujahr! Hochzeitstag! Glockengeläut!!!!.….Thomas und das Buxi Team anrufen!

Chapeau Thomas – Hut ab für deinen Einsatz, Ausdauer und Frustresistenz – ganz, ganz vielen herzlichen Dank!!!!!

Danke auch an Alle, die am Gelingen der Ausnahmeregelung mitgewirkt und diese unterstützt haben!

 

 

 

 

 

 

… so sieht es nun aus!

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